Bitcoin Austria begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach beim Umtausch staatlicher Währungen in die digitale Währung Bitcoin keine Umsatzsteuer anfällt. Im Ergebnis wird Bitcoin hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt.
“Dieses Urteil ist richtungsweisend. Damit sind EU-weit bedeutende steuerrechtliche Hürden für Bitcoin-Geschäftsmodelle gefallen. Auch für den Wirtschaftsstandort Österreich bedeutet dies erhöhte Rechtssicherheit. Wir konnten in den letzten Monaten einen beeindruckenden Zuwachs an innovativen Business-Konzepten rund um Bitcoin beobachten. Die Klarstellung durch den EuGH wird zu einer deutlich steigenden Akzeptanz von Bitcoin führen.”
so Johannes Grill, Präsident von Bitcoin Austria, in einer ersten Stellungnahme.
Bitcoin existiert seit 2009 und ist ein globales Währungs- und Zahlungssystem im Internet. Es funktioniert dabei völlig unabhängig von Staaten und Banken. An den internationalen Handelsplätzen wurde die Entscheidung des EuGH äußerst positiv aufgenommen. Der Bitcoin-Kurs stieg mit Veröffentlichung des Urteils über 2% auf 241 Euro.
Zu den Hintergründen dieses Falls
Bisher hatten EU-Länder sehr unterschiedliche Haltungen dazu eingenommen, ob Bitcoins der MWSt unterliegen oder nicht: Österreich und Deutschland sahen bislang keine Gründe für eine Steuerbefreiung; anderer Meinung waren das schwedische Steuer- und Finanzgericht und der belgische „Föderale Öffentliche Dienst Finanzen“, die sich für eine MWSt-Befreiung aussprachen. Von der britischen HM Revenue & Customs wurde Bitcoin als Privatgeld eingestuft, um ebenso den Handel von der MWSt auszunehmen. Nachdem der schwedische Verwaltungsgerichtshof an Zweifel an der Auslegung der zugrundeliegenden Mehrwertsteuer-Richtlinie hatte, rief er den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an, um Klarheit zu schaffen. Im Fall den der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat, geht es darum ob David Hedqvist online entgeltlich den An- und Verkauf von Bitcoin gegen schwedische Kronen mehrwertsteuerbefreit betreiben darf. Die Klage wurde von der schwedischen Finanzverwaltung gegen einen Vorbescheid des schwedischen Steuerrechtsausschusses erhoben, der Hedqvist eine Steuerbefreiung in Aussicht gestellt hatte. Zu den dem EuGH vorgelegten Fragen nahmen neben Herrn Hedqvist und der schwedischen Steuerbehörde auch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland und die europäische Kommission schriftlich Stellung.