Steuern: Kryptowährungen im Privatvermögen – Änderung der Besteuerung?

Vor einigen Wochen hat das Finanzministerium den Entwurf eines sogenannten „Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien EStR 2000“ veröffentlicht. Kurz zur Erklärung, was das ist: Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG), das hier nicht geändert wird – Gesetze und Gesetzesänderungen sind immer vom Parlament zu beschließen. Hier geht es um die Einkommensteuerrichtlinien, diese verfasst das Finanzministerium. Die Richtlinien sollen den Finanzämtern und Steuerzahlern helfen, das Einkommensteuergesetz richtig anzuwenden und für eine möglichst gleichartige Interpretation des Gesetzestextes in ganz Österreich zu sorgen.

Der aktuelle Entwurf zur Änderung dieser Einkommensteuerrichtlinien beinhaltet nun auch einige Punkte, die Kryptowährungen wie Bitcoin betreffen. Wichtig zu beachten ist, das dies derzeit nur ein ENTWURF ist, zu dem bis 31.1.2018 auch noch Stellungnahmen abgegeben werden konnten, was wir als Bitcoin Austria auch getan haben.

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Spekulationsgeschäft

Bei beiden Änderungen geht es um die steuerrechtlich wesentliche Unterscheidung, ob realisierte Gewinne aus Kurssteigerungen von Kryptowährungen „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gemäß § 27 Einkommensteuergesetz darstellen und damit ohne Rücksicht auf die Haltedauer mit 27,5% zu versteuern sind, oder es sich um Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 31 Einkommensteuergesetz handelt und die Haltedauer entscheidend wird (bis zu einem Jahr: steuerpflichtig zum individuellen Satz; länger als ein Jahr: keine Steuerpflicht).

Die (problematischen) Änderungen

BMF-Entwurf zu Rz 6143, Änderungen fett geschrieben

„(…) Entscheidend ist nicht, ob ein Wirtschaftsgut beim konkreten Steuerpflichtigen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erwirtschaftet (hat), sondern lediglich, ob es aufgrund seiner Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, solche Einkünfte zu erwirtschaften. Daher fallen zB auch Konvertierungsgewinne von Darlehen und realisierte Wertsteigerungen in Kryptowährungen (Bitcoin) unter § 27 Abs. 3 EStG 1988. (…)

In unserer Stellungnahme weisen wir darauf hin, dass Kryptowährungen wie Bitcoin aufgrund ihrer Ausgestaltung NICHT drauf ausgerichtet, Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu erwirtschaften. Weiters kann das Halten von Kryptowährungen keine Kapitalforderung darstellen, da niemanden gegenüber eine Forderung besteht. Vielmehr entspricht das Halten von Kryptowährungen dem Halten von Bargeld oder physischen Edelmetallen. Die pauschale Schlussfolgerung, dass daher auch realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen wie Bitcoin unter § 27 Abs. 3 EStG 1988 fallen, ist somit schlichtweg falsch. Zudem würde damit (nota bene ohne gesetzliche Grundlage) den Finanzämtern die Möglichkeit gegeben werden, (auch rückwirkend!) auf bislang steuerfreie Gewinne eine Besteuerung einzuziehen, was sämtlichen steuerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes widersprechen würde.

Stringent und fachlich korrekt wäre hingegen die Formulierung „Daher fallen zB auch Konvertierungsgewinne von Darlehen und realisierte Wertsteigerungen von auf Kryptowährungen (Bitcoin) lautende Darlehen unter § 27 Abs. 3 EStG 1988. (…)“

BMF-Entwurf Rz 6201, es wird der letzte Satz hinzugefügt:

(…) Überträgt man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig. Dies gilt auch für die Konvertierung von Kryptowährungen (Bitcoin).“

Wir meinen, die pauschale Ergänzung ist hier höchst missverständlich formuliert und steht im Widerspruch zum § 27 Abs. 3 EStG 1988. Fachlich begründbar und für Klarheit sorgend wäre die Formulierung: „Dies gilt auch für die Konvertierung von Forderungen, die auf Kryptowährungen (Bitcoin) lauten.“

Fazit Bitcoin Austria

Die vom BMF vorgeschlagenen Änderungen würden pauschal zur einer Einordnung in §27 Einkünfte aus Kapitalvermögen führen, sind jedoch technisch-fachlich falsch und widersprechen defakto dem Gesetztestext von §27 EStG. Diese Änderungen würden daher primär zu Rechtsunsicherheit führen und Steuerzahler müssten sich wohl aufwendig durch die Instanzen klagen. Im diesem Sinne hoffen wir, dass unsere Stellungnahme Beachtung findet und die überarbeiteten Richtlinien für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen anstatt das Gegenteil zu bewirken.

Links
§ 27 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 31 EStG Spekulationsgeschäfte

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